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Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der AWV Wörgl Kirchbichl u. U. als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter Inn definiert. Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBI. 222/1998) zu beachten. |
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Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom AWV Wörgl Kirchbichl u. U. durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen. Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim AWV Wörgl Kirchbichl u. U. oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser "Abwassertechnischen Unterlagen" wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem AWV Wörgl Kirchbichl u. Umgebung geschlossen. |
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Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AWV Wörgl Kirchbichl u. U. ersetzt nicht Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind ( z.Beisp. Anschlussvertrag nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz - TiKG2000, LGBI. 1/2000 ). |
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Entsprechende Antragsunterlagen in Form eines PDF - Files stehen unter dem Menüpunkt Indirekteinleiter - Formulare zum Download bereit. Des weiteren können die Formulare auch per E-mail beim AWV Wörgl Kirchbichl u. U. angefordert werden. |
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